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Notare sind verpflichtet dem zuständigen Finanzamt für die Grunderwerbs bzw. Schenkungsteuer bei

  • natürliche Personen die sogenannte „Steuer-Identifikationsnummer“ (§ 139b AO = Abgabenordnung) und
  • juristische Personen, Handelsgesellschaften, Freiberufler und Einzelunternehmen die „Wirtschafts-Identifikationsnummer“
    (§ 139c AO) sowie den Geschäftssitz mitzuteilen.

Diese Identifikationsnummer ist nicht identisch mit der vom lokalen Finanzamt vergebenen schlichten Steuernummer (z. B. Finanzamt München II, 145/123/45678) und ebenso wenig mit der sogenannten „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“, die alle Unternehmer im grenzüberschreitenden Verkehr beantragen können. Die Steuer-Identifikationsnummer setzt sich vielmehr aus einer Nummernfolge von elf Ziffern (z. B. 99 999 999 999) zusammen, die immer nur einmal vergeben werden darf.

Die Steuer-Identifikationsnummer wurde jedem in Deutschland gemeldeten Bürger durch das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Sie finden die Steuer-Identifikationsnummer auf Ihrem Einkommensteuerbescheid bzw. Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Bitte teilen Sie uns deshalb umgehend noch vor Beurkundung Ihre Steuer-Identifikationsnummer mit. Eine Nichtfestsetzung oder Aufhebung von Steuerbescheiden im Falle einer Rückabwicklung des Vertrages kommt u. U. nur in Betracht, wenn dem Finanzamt vom Notar die Steuer-Identifikationsnummer rechtzeitig mitgeteilt wurde. Eine Nichtmitteilung stellt Ihr eigenes Risiko dar. Sollte Ihnen noch keine Steuer-Identifikationsnummer zugewiesen worden sein, bitte ich mir dies ebenfalls mitzuteilen.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird wohl bisher vom Bundeszentralamt für Steuern noch nicht zugeteilt. Sobald Sie eine Wirtschafts-Identifikations-nummer erhalten, bitte ich Sie mir diese mitzuteilen.