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Was ist eine „Politische exponierte Person“ (PEP)
– was ein „Familienmitglied“,
was eine „bekanntermaßen nahestehende Person“
im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG )?


Das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)“ in der Fassung vom 1.1.2020 schreibt u.a. den Notaren in bestimmten Fällen verschärfte Prüfungen zur Verhinderung von Geldwäsche vor. Eine solche verschärfte Prüfungspflicht besteht z.B. dann, wenn eine sogenannte „Politische exponierte Person“, das Familienmitglied einer solchen oder eine einer politische exponierten Person nahestehende Person direkt oder indirekt an einem zu beurkundenden Geschäft beteiligt ist.

Um möglichst zu vermeiden, dass sich die von Ihnen gewünschte Beurkundung durch eine solche verschärfte Prüfung verzögert, ist in dem Ihnen übersandten Entwurf der Urkunde vorgesehen, dass Sie bei der Beurkundung erklären, keine politisch exponierte Person zu sein, auch kein Familienmitglied einer solchen oder eine einer politisch exponierte Person nahestehende. Damit Sie beurteilen können, ob Sie diese Erklärung wahrheitsgemäß abgeben können, finden Sie unten die gesetzliche Erläuterung der Begriffe „Politische exponierte Person“ (PEP), „Familienmitglied“ und „bekanntermaßen nahestehende Person“.

Sollten Sie die vorgesehene Erklärung nicht abgeben können oder im Zweifel darüber sein, ob Sie sie abgeben können, wenden Sie sich bitte unverzüglich an uns! Vielen Dank.

§ 1 GwG lautet in den einschlägigen Absätzen 12, 13 und 14 wie folgt:

(12) Politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt hat. 2Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere

  1. Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der Europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
  2. Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
  3. Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
  4. Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren  Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,
  5. Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen,
  6. Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken,
  7. Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés,
  8. Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen,
  9. Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation.

(13) Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes ist ein naher Angehöriger einer politisch exponierten Person, insbesondere

  1. der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,
  2. ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie
  3. jeder Elternteil.

(14) Bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche Person, bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass diese Person

  1. gemeinsam mit einer politisch exponierten Person
    a) wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ist oder
    b) wirtschaftlich Berechtigter einer Rechtsgestaltung nach § 21 ist,
  2. zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält oder
  3. alleiniger wirtschaftlich Berechtigter
    a) einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ist oder
    b) einer Rechtsgestaltung nach § 21 ist,

bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass die Errichtung faktisch zugunsten einer politisch exponierten Person erfolgte.