Zum Inhalt springen
Informationen vom Bundesverband für die Immobilienwirtschaft


Wenn der Makler Ihren Ausweis sehen möchte!

Sehr geehrter Makler-Kunde!

Seien Sie nicht überrascht, wenn neuerdings Ihr Immobilienmakler Ihren Personalausweis sehen, kopieren oder scannen möchte. Dazu ist er nach den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GwG) verpflichtet!

Ziel des Geldwäschegesetzes ist es, Gewinne aus schweren Straftaten aufzuspüren und die Terrorismusfinanzierung zu erschweren oder gar zu verhindern. Neben Banken, Rechtsanwälten, Finanzdienstleistern usw. sind auch Immobilienmakler im Gesetz als Verpflichtete genannt. Deshalb haben sie bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung (also auch schon vor Abschluss eines Maklervertrages) eine Identifizierung des Kunden vorzunehmen. Dazu benötigt er folgende Unterlagen:

  • Bei einer natürlichen Person: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift,
  • bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben.

Zur Überprüfung der Identität des Vertragspartners hat sich der Verpflichtete anhand der nachfolgenden Dokumente zu vergewissern, dass die erhobenen Angaben zutreffend sind, soweit sie in den Dokumenten enthalten sind:

  • bei natürlichen Personen anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes,
    Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
  • bei juristischen Personen oder Personengesellschaften anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten.

Die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union wollen mit dem GwG ihre Bürger, also auch Sie, vor illegalen oder gar terroristischen Handlungen schützen. Wir danken Ihnen, dass Sie dies unterstützen und Ihrem Makler die erforderlichen Auskünfte erteilen! Er muss diese, am besten zusammen mit dem schriftlichen Maklervertrag, mindestens 5 Jahre aufbewahren.

Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden!

Ihr
BVFI – Bundesverband für die Immobilienwirtschaft
Hanauer Landstr. 204
60314 Frankfurt
Tel. 069 – 24 74 84 80
www.bvfi.de
info@bvfi.de


Informationen vom Immobilienverband IVD

Immobilienverband IVD

„Wenn der Immobilienmakler Sie nach dem Personalausweis fragt….“
Hier ist Immobilienkompetenz zu Hause

Nach dem Geldwäschegesetz sind Immobilienmakler verpflichtet, die Identität ihrer Kunden festzustellen

Sie sind an dem Kauf oder Verkauf einer Immobilie interessiert und arbeiten mit einem Immobilienmakler zusammen? Nun wundern Sie sich, dass Sie der Immobilienmakler nach Ihrem Personalausweis fragt?

Sollten Sie bei der Immobiliensuche oder dem Immobilienverkauf in diese Situation kommen, dann hat Ihr Immobilienmakler ALLES richtig gemacht.

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen Immobilienmakler die Identität ihrer Kunden feststellen. Diese Verpflichtung haben Immobilienmakler vor dem mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Maklervertrag zu erfüllen. Das bedeutet, dass Immobilienmakler verpflichtet sind, sich den Personalausweis ihrer Kunden zeigen zu lassen und die Daten aus dem Personalausweis festzuhalten. Außerdem muss der Immobilienmakler prüfen, ob sein Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt.

Diese Pflicht nach dem Geldwäschegesetz haben Immobilienmakler bei allen Verträgen, die sie mit einem Kunden abschließen. Damit Sie einen Überblick über die Pflichten der Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz bekommen, hat der Immobilienverband IVD diese Informationen zusammengestellt.

Gemäß § 4 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde verpflichtet, dem Immobilienmakler die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Überprüfung vorzulegen.

Das Geldwäschegesetz sieht vor:

  • Der Vertragspartner ist zu identifizieren (Kenne deinen Kunden – Know-Your-Customer-Prinzip)
  • Dies geschieht durch Einsichtnahme in den Personalausweis – bei Firmen durch Einsicht in das Handelsregister
  • Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Personalausweisnummer und ausstellende Behörde sind zu vermerken
  • Bei Firmen werden die Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und Sitz oder Sitz der Hauptniederlassung sowie der Name des gesetzlichen Vertreters vermerkt
  • Die Anfertigung einer Kopie des Ausweises oder des Handelsregisterauszuges ist in jedem Fall ausreichend
  • Es sind Informationen über den Geschäftszweck einzuholen
  • Es ist abzuklären, ob der Kunde für sich oder für einen Dritten handelt, d.h. wer der wirtschaftlich Berechtigte ist
  • Unterlagen (Kopie Personalausweis etc.) sind fünf Jahre vom Immobilienmakler aufzubewahren
  • Die Geschäftsbeziehung selbst sowie die im Verlauf durchgeführten Transaktionen (insbesondere Zahlungsflüsse) sind vom Immobilienmakler kontinuierlich zu überwachen

Helfen Sie dem Immobilienmakler dabei, seine gesetzlichen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen, und legen Sie Ihren Personalausweis bei Abschluss des Maklervertrages oder bei dem Termin im Büro des Immobilienmaklers vor.

Ein wichtiger Hinweis des Immobilienverbandes IVD:
Wir empfehlen Ihnen, den Maklervertrag mit Ihrem Immobilienmakler immer schriftlich abzuschließen. In diesem Vertrag sollten Sie im Original ergänzen, dass Sie Ihren Personalausweis bei Abschluss des Maklervertrages vorgelegt haben und der Immobilienmakler davon eine Kopie gefertigt und zu seinen Akten genommen hat.

Immobilienverband Deutschland IVD
Bundesverband der Immobilienberater, Makler,
Verwalter und Sachverständigen e.V.
Littenstraße 10, 10179 Berlin
Tel. (030) 2 75 72 60, Fax (030) 27 57 26 49
info@ivd.net, www.ivd.net


Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz (GwG)

https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/BJNR182210017.html


Anwendungsempfehlungen der Bundesnotarkammer

37 Seiten


Anti Financial Crime Alliance AFCA
Aktuelle Erkenntnisse zur Ausprägung der Geldwäsche im Immobiliensektor
Business Cases

28 Seiten


Anti Financial Crime Alliance AFCA
Aktuelle Erkenntnisse zur Ausprägung der Geldwäsche im Immobiliensektor
Darstellung aus Sich der einzelnen Beteiligten/Verpflichteten

36 Seiten


Geldwäscheprävention / Auslegungs- u. Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz

79 Seiten


Financial Intelligence Unit / Zoll / Typologien der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung / Besondere Anhaltspunkte für den Immobiliensektor

10 Seiten


Kurzinformation „Risikoanalyse nach dem Geldwäschegestz (GwG)

6 Seiten


Zum Risikomanagement in 5 Schritten

klicken zum vergrößern


Risikoanalyse

9 Seiten


Fortbildung durch Immobilien Schwartz – Petra Schwartz