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Zur Information für die Parteien des Kaufvertrages

  1. Nach der Beurkundung verschickt der Notar die Vertragsabschriften an Veräußerer, Erwerber, Finanzamt, etwaige Genehmigungsstellen sowie an die Bank des Erwerbers, falls der Kaufpreis finanziert wird.

  2. Beim Grundbuchamt wird die Auflassungsvormerkung zur Eintragung beantragt. Es handelt sich um eine vorübergehende Eintragung, die den bevorstehenden Eigentumserwerb des Erwerbers sichert.

  3. Falls Belastungen auf dem Kaufobjekt eingetragen sind, holt der Notar bei den Banken oder sonstigen Gläubigern die Löschungsbewilligung für die Belastungen ein.

  4. Wenn die Auflassungsvormerkung eingetragen ist, die Löschung der etwaigen Belastungen gesichert und evtl. sonstige Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (z. B. erforderliche Genehmigungen), teilt der Notar den Vertragsparteien das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit, von denen die Kaufpreisfälligkeit abhängt.

  5. Nach Zahlung muss der Veräußerer dem Notar unverzüglich den Eingang des Kaufpreises bestätigen. Sind Grundpfandrechte des Veräußerers mit dem Kaufpreis wegzufertigen, ist der von der Veräußerer-Bank geforderte Betrag direkt an diese (auch an andere Notare) zu überweisen.

  6. Falls der Erwerber den Kaufpreis finanziert, muss er seine Bank von der Kaufpreisfälligkeit rechtzeitig verständigen. Diese wird dann den Kaufpreis an den Veräußerer überweisen bzw. an die Gläubiger von zu löschenden Belastungen.

  7. Das Finanzamt schickt dem Erwerber den Grunderwerbsteuerbescheid (3,5 % des Kaufpreises). Nach Zahlung an das Finanzamt schickt dieses die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Notar.

  8. Der Notar schickt nach Kaufpreiszahlung dem Grundbuchamt alle Unterlagen zur Eigentumsumschreibung auf den Erwerber.

  9. Nach erfolgter Eigentumsumschreibung erhalten die Vertragsparteien eine entsprechende Vollzugsmitteilung, die von ihnen geprüft werden sollte.

  10. Die Grundbuchgebühren werden von der Landesjustizkasse in Rechnung gestellt.