Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Immobilien Schwartz – Petra Schwartz
§ 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Maklervertrags
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nachweis- und Vermittlungstätigkeit von Immobilien Schwartz, Petra Schwartz, im Bereich der Immobilienvermittlung.
Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn zwischen Immobilien Schwartz und dem Kunden eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wird. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, muss die Vereinbarung in Textform erfolgen.
Die bloße Kontaktaufnahme, eine allgemeine Anfrage oder die Anforderung unverbindlicher Informationen begründet für sich allein keine Provisionspflicht. Maßgeblich sind der konkrete Maklervertrag, die individuelle Provisionsvereinbarung und die gesetzlichen Bestimmungen.
Für Maklerverträge über den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus ist die gesetzlich vorgeschriebene Textform einzuhalten.
§ 2 Immobilienangebote und Objektinformationen
Die Angebote von Immobilien Schwartz sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf und Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.
Die zu einem Objekt veröffentlichten oder übermittelten Angaben beruhen insbesondere auf Informationen des Eigentümers, Verkäufers, Vermieters oder sonstiger Auskunftspersonen. Immobilien Schwartz übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Immobilien Schwartz erfüllt die gesetzlichen Prüfungs- und Informationspflichten im Rahmen der jeweiligen Maklertätigkeit. Kunden wird empfohlen, für ihre Entscheidung wesentliche Angaben und Eigenschaften des Objekts eigenständig zu prüfen.
Die gesetzlichen Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
§ 3 Maklerprovision bei Immobilienverkäufen
Die Höhe der Maklerprovision wird für das jeweilige Immobilienangebot und den jeweiligen Auftrag vereinbart.
Soweit im konkreten Angebot oder in der individuellen Provisionsvereinbarung nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Maklerprovision 3,57 % des maßgeblichen Kaufpreises.
Immobilien Schwartz wendet die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG an. Solange deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, wird Umsatzsteuer nicht gesondert berechnet oder ausgewiesen.
Der Provisionsanspruch entsteht nach Maßgabe des wirksamen Maklervertrags und der gesetzlichen Bestimmungen, wenn infolge des Nachweises oder der Vermittlung durch Immobilien Schwartz der maßgebliche Hauptvertrag zustande kommt.
Eine bloße Anfrage, Exposé-Anforderung oder Besichtigung allein löst keine Provision aus.
Die Provision wird fällig, sobald der provisionsauslösende Hauptvertrag wirksam zustande gekommen ist und die gesetzlichen sowie vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser mit Verbrauchern gelten insbesondere die gesetzlichen Vorschriften über die Textform und die Verteilung der Maklerkosten. Diese Vorschriften bleiben unberührt.
§ 4 Maklerprovision bei Wohnraumvermietung
Bei der Vermittlung von Wohnraum wird die Maklerprovision im jeweiligen Maklervertrag vereinbart. Soweit vereinbart, beträgt sie bei einem vom Vermieter erteilten Auftrag zwei Nettokaltmieten.
Immobilien Schwartz wendet die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG an. Solange deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, wird Umsatzsteuer nicht gesondert berechnet oder ausgewiesen.
Wird Immobilien Schwartz vom Vermieter mit der Vermittlung einer Wohnung beauftragt, ist die vereinbarte Provision grundsätzlich vom Vermieter zu tragen. Eine Belastung des Wohnungssuchenden ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür im konkreten Fall erfüllt sind.
Eine Provision vom Wohnungssuchenden kommt insbesondere nur dann in Betracht, wenn Immobilien Schwartz ausschließlich aufgrund eines wirksamen Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden den Auftrag einholt, die konkrete Wohnung anzubieten, und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein bereits bestehender Auftrag des Vermieters für dieselbe Wohnung kann nicht allein durch eine zusätzliche Beauftragung des Wohnungssuchenden auf diesen verlagert werden.
Ein Provisionsanspruch setzt außerdem voraus, dass infolge der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ein Mietvertrag zustande kommt.
Die gesetzlichen Vorgaben des Wohnungsvermittlungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 5 Vorkenntnis
Ist dem Kunden ein Objekt bereits bekannt, wird er gebeten, Immobilien Schwartz hierüber unverzüglich nach Erhalt des Objektnachweises in Textform zu informieren und die Vorkenntnis auf Nachfrage nachvollziehbar darzulegen.
Eine feste Ausschlussfrist, nach deren Ablauf eine Vorkenntnis automatisch als nicht vorhanden gilt, wird hierdurch nicht begründet. Die rechtliche Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 6 Doppeltätigkeit
Immobilien Schwartz darf, soweit gesetzlich zulässig und im konkreten Fall vereinbart oder offengelegt, auch für die andere Partei des Hauptvertrags tätig werden.
Bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser mit Verbrauchern werden die gesetzlichen Vorgaben zur Verteilung der Maklerkosten, insbesondere bei einer Tätigkeit für beide Parteien, eingehalten.
§ 7 Weitergabe von Exposés und Objektinformationen
Exposés, Objektunterlagen und sonstige Informationen, die Immobilien Schwartz zur Verfügung stellt, sind grundsätzlich für den jeweiligen Interessenten und die Prüfung des konkreten Objekts bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung von Immobilien Schwartz, soweit keine gesetzliche Berechtigung oder Verpflichtung zur Weitergabe besteht.
Aus einer unberechtigten Weitergabe können sich im Einzelfall gesetzliche Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche ergeben. Eine Provisionspflicht entsteht durch die Weitergabe allein nicht automatisch. Voraussetzung für einen Provisionsanspruch bleiben insbesondere ein wirksamer Maklervertrag und die gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 8 Haftung
Immobilien Schwartz haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Immobilien Schwartz nach den gesetzlichen Bestimmungen; die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung, die gesetzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf, bleibt unberührt.
§ 9 Kontaktvermittlung zu einem Baufinanzierer
Auf Wunsch eines Interessenten kann Immobilien Schwartz den Kontakt zu einem selbstständigen Baufinanzierer herstellen und dessen Kontaktdaten an den Interessenten weitergeben.
Die Tätigkeit von Immobilien Schwartz beschränkt sich auf die Herstellung des Kontakts und die Weitergabe der Kontaktdaten. Immobilien Schwartz erhält vom Baufinanzierer für diese Kontaktweitergabe weder eine Provision noch eine sonstige Vergütung.
Immobilien Schwartz führt selbst keine Kreditberatung oder Kreditvermittlung durch, prüft keine Kreditangebote und empfiehlt keine bestimmte Finanzierung. Eine etwaige Beratung, Prüfung von Finanzierungsangeboten oder Vermittlung eines Darlehens erfolgt eigenverantwortlich durch den jeweiligen Baufinanzierer. Zwischen dem Interessenten und dem Baufinanzierer können gesonderte Verträge zustande kommen.
Eine Weitergabe personenbezogener Daten an den Baufinanzierer erfolgt nur unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen und auf einer hierfür geeigneten Rechtsgrundlage.
§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ist der Sitz von Immobilien Schwartz maßgeblich.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
§ 11 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.
Stand: 19.10.2026


